Allgemeine Geschäftsbedingungen            Stand 02/2016

§ 1 Vertragsabschluss

1. Es gelten ausschliesslich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Wird unser Auftrag vom Auftraggeber bzw. Käufer abweichend von unseren allgemeinen Vertragsbedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere allgemeinen Vertragsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich, schriftlich anerkannt worden sind.
3. Alle unsere Angebote sind freibleibend und enthalten keine Mehrwertsteuer, sofern nicht anderes angegeben ist.
4. Sämtliche Aufträge bedürfen einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschliesslich massgebend. Änderungen, Ergänzungen, mündliche Nebenabreden jeglicher Art sind ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.
5. Für Auftragswerte unter € 50,00 wird ein Mindermengenzuschlag von € 13,50 berechnet. Pro Paket inkl. Verpackung berechnen wir € 8,00.
6. Alle von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen sowie Muster und sonstigen Unterlagen dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung weitergegeben werden.
7. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

§ 2 Lieferzeit

1. Die Lieferzeit erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer und ist stets nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurde. Diese beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Werk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
2. Verlangt der Käufer nachträgliche Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderungen.
3. Bei Überschreitung der Lieferzeit oder durch Einwirkung höherer Gewalt, die die Ausführung des Auftrages verzögert, hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz, Vornahme eines Deckungskaufes, Verzugsstrafen, Verzugszinsen oder auf ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
4. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
5. Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 3 Versand

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
2. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Verkäufer überlassen. Ist frachtfreie Lieferung schriftlich vereinbart, so trägt der Verkäufer die Versandkosten mit den dazugehörenden Nebenkosten.
3. Sollte der Käufer auf einem von ihm vorgeschriebenen Versandweg oder eine andere Versandart bestehen, so trägt er die Frachtkosten. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen berechnet. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verfrachtungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkender Umstände hat der Empfänger zu tragen. Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsortes oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände wird nicht vergütet.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache geht mit dem Versand auf den Käufer über.

§ 4 Unmöglichkeit der Leistung

1. Ist der Versand der Ware wegen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände nicht möglich, so können die Waren für Rechnung des Käufers auf das Lager genommen werden. Die Ware wird dann in der Gesamtmenge berechnet.
2. Der Verkäufer hat sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu lagern und zu versichern.
3. Die Einlagerung gilt als Übertragung des Eigentums an der Ware.
4. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 5 Palettierung

1. Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen.
2. Der Auftraggeber erhält in regelmässigen Abständen einen Kontoauszug zur Abstimmung des Saldos.
3. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Empfänger oder Auftraggeber Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
4. Jede Rückgabe der Paletten ist auf dem Lieferschein schriftlich festzuhalten. Spätere Beanstandungen über die Palettenrückgabe können nicht berücksichtigt werden.
5. Beschädigte oder nicht zurückgegebene Paletten werden zum aktuellen Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.

§ 6 Aufträge auf Abruf

1. Werden Waren vom Lager zur ausschliesslichen Verfügung des Käufers bereitgehalten, oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft, so hat der Käufer die Ware innerhalb von max. 12 Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen.
2. Der Käufer verpflichtet sich die produzierte Menge, auch bei Unterschreitung seiner Abrufgesamtbestellmenge in der vereinbarten Abruflaufzeit abzunehmen.
3. Er verpflichtet sich weiterhin bei etwaigen Änderungen (z.B. Masse, Qualität, Druckbild etc.) die zum Zeitpunkt der Änderung produzierte, am Lager befindliche Ware abzunehmen.
4. Bei Überschreitung des vereinbarten Abrufzeitraumes behalten wir uns eine Preisanpassung sowie etwaige zusätzliche Einlagerungskosten vor.
5. Gerät der Käufer mit der Abnahme zum vereinbarten Liefertermin in Verzug, so stehen dem Verkäufer nach einer fruchtlosen Fristsetzung von max. 14 Tagen die Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu.
6. Der Verkäufer hat aber auch das Recht, die Abnahme der Mengen, mit denen der Käufer sich im Abnahmeverzug befindet, zu verlangen, hat aber nicht die Pflicht, weitere Teile aus dem Abschluss noch zu liefern.
7. Bei Rohstoffveränderungen von max. +/- 7% garantieren wir einen Festpreis bis zum bestätigten Zeitraum. Sollten grössere Preisveränderungen während der Abruflaufzeit stattfinden, haben beide Parteien die Möglichkeit die Preise neu zu verhandeln oder vom bestehenden Abrufauftrag zurückzutreten.
8. Die Lieferungen aus Abrufaufträgen werden Ballen-, Karton-, Kg-, Lfm-, Paletten-, qm-, Rollen-, Sack- und / oder Stückweise geliefert.

§ 7 Mengenabweichung

1. Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht, nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vorzunehmen:
    50% bei Mengen bis 500 Stück       20% bei Mengen unter 1000 kg
    30% bei Mengen von 500 – 999 Stück       15% bei Mengen über 1000 – 1999 kg
    25% bei Mengen von 1000 – 2999 Stück       10% bei Mengen über 2000 – 2999 kg
    20% bei Mengen von 3000 – 9999 Stück         8% bei Mengen über 3000 – 4999 kg
    15% bei Mengen über 10000 Stück          
Bei Mengen über 5000 kg bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
2. Berechnet wird die gelieferte Menge.

§ 8 Mängel

1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu prüfen. Unterbleibt dies, so haftet der Verkäufer für Mängel der Ware nicht.
2. Die Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb 8 Tagen schriftlich an den Verkäufer vorgebracht wurde.
3. Ist die Lieferung mangelhaft, so ist der Käufer unter Ausschluss aller anderen Rechte nur befugt, Wandlung des Kaufvertrags, Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer mängelfreien Ware unter Rückgabe der gelieferten zu verlangen.
4. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
5. Die Regelungen des vorstehenden § 8 Abs. 4 gelten für alle Schadensersatzansprüche insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 2 Abs. 4, dieHaftung für Unmöglichkeit nach § 4 Abs. 4.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen § 8 Abs. 4, Abs. 5 nicht verbunden.

§ 9 Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, oder nach 30 Tagen rein netto, gebühren- und kostenfrei zu erfolgen soweit mit dem Käufer keine Sonderzahlungsbedingung schriftlich vereinbart wurde. Rechnungsbeträge unter € 100,00 sind sofort rein netto zahlbar.
2. Bei Abweichung der Zahlungsbedingung wird dies auf Auftragsbestätigung und Rechnung jeweils ausgewiesen.
3. Dienstleistungskosten wie Klischee-, Werkzeug-, Reparatur-, Schneid-, Lohnund sonstige Nebenrechnungskosten sind sofort rein netto fällig.
4. Wird vom Verkäufer eine andere Zahlung als Barzahlung zugelassen, so gehen alle daraus entstehenden Kosten und Verluste zu Lasten des Käufers.
5. Bei Zielüberschreitungen werden die üblichen Verzugszinsen nebst Mahngebühren berechnet.
6. Gerät der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- bzw. Insolvenzverfahrens beantragt, so werden unsere Gesamtforderungen sofort fällig.
7. Bezüglich der Entgeltminderung wird auf die vereinbarten aktuellen Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen verwiesen.
8. Gegen den Kaufpreisanspruch des Verkäufers kann der Käufer nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

§ 10 Sicherstellung des Verkäufers

1. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder bekannt wird, durch die der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung gefährdet wird, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
2. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so hat der Verkäufer auch das Recht des Rücktritts vom Vertrag.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers.
2. Der Käufer ist jedoch berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die Ware zum Verkauf und zur Verarbeitung zu bringen, dadurch bleibt das Eigentumsrecht unberührt. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, dem Verkäufer hiervon sofort Mitteilung zu machen.

§ 12 Erfüllungsort

1. Erfüllungsort ist Heusenstamm.
2. Als Gerichtsstand wird Offenbach am Main vereinbart.
3. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.