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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Stand 02/2016 |
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§ 1 Vertragsabschluss
1. |
Es gelten ausschliesslich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.
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2. |
Wird unser Auftrag vom Auftraggeber bzw. Käufer abweichend von unseren allgemeinen
Vertragsbedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere allgemeinen Vertragsbedingungen,
selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns
ausdrücklich, schriftlich anerkannt worden sind.
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3. |
Alle unsere Angebote sind freibleibend und enthalten keine Mehrwertsteuer, sofern nicht
anderes angegeben ist.
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4. |
Sämtliche Aufträge bedürfen einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Kaufvertrag kommt
erst mit dieser zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschliesslich massgebend.
Änderungen, Ergänzungen, mündliche Nebenabreden jeglicher Art sind ausdrücklich schriftlich
zu bestätigen.
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5. |
Für Auftragswerte unter € 50,00 wird ein Mindermengenzuschlag von € 13,50 berechnet.
Pro Paket inkl. Verpackung berechnen wir € 8,00.
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6. |
Alle von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen sowie Muster und sonstigen
Unterlagen dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
weitergegeben werden.
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7. |
Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
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§ 2 Lieferzeit
1. |
Die Lieferzeit erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch unseren Zulieferer und ist stets nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bestätigt wurde. Diese beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung,
sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Werk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit
eingelagert wird.
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2. |
Verlangt der Käufer nachträgliche Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer
beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderungen.
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3. |
Bei Überschreitung der Lieferzeit oder durch Einwirkung höherer Gewalt, die die Ausführung
des Auftrages verzögert, hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz, Vornahme eines
Deckungskaufes, Verzugsstrafen, Verzugszinsen oder auf ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
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4. |
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr,
oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich
die Fristen angemessen.
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5. |
Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung
des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5% und für den Schadensersatz
statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des
Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung –
ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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§ 3 Versand
1. |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
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2. |
Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Verkäufer überlassen. Ist frachtfreie
Lieferung schriftlich vereinbart, so trägt der Verkäufer die Versandkosten mit den
dazugehörenden Nebenkosten.
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3. |
Sollte der Käufer auf einem von ihm vorgeschriebenen Versandweg oder eine andere Versandart
bestehen, so trägt er die Frachtkosten. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung
gültigen Frachtsätzen berechnet. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche
Änderung der Verfrachtungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnlicher
auf die Frachtkosten einwirkender Umstände hat der Empfänger zu tragen. Frachtersparnis bei
Änderung des Bestimmungsortes oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände wird
nicht vergütet.
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4. |
Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache geht mit dem Versand auf den Käufer über.
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§ 4 Unmöglichkeit der Leistung
1. |
Ist der Versand der Ware wegen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände nicht möglich, so
können die Waren für Rechnung des Käufers auf das Lager genommen werden. Die Ware wird
dann in der Gesamtmenge berechnet.
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2. |
Der Verkäufer hat sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu lagern und zu versichern.
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3. |
Die Einlagerung gilt als Übertragung des Eigentums an der Ware.
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4. |
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers
auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt
werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind
ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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§ 5 Palettierung
1. |
Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für
den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und
seine Veränderungen.
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2. |
Der Auftraggeber erhält in regelmässigen Abständen einen Kontoauszug zur Abstimmung des Saldos.
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3. |
Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Empfänger oder Auftraggeber Zug um Zug die
gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
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4. |
Jede Rückgabe der Paletten ist auf dem Lieferschein schriftlich festzuhalten. Spätere
Beanstandungen über die Palettenrückgabe können nicht berücksichtigt werden.
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5. |
Beschädigte oder nicht zurückgegebene Paletten werden zum aktuellen Wiederbeschaffungspreis
in Rechnung gestellt.
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§ 6 Aufträge auf Abruf
1. |
Werden Waren vom Lager zur ausschliesslichen Verfügung des Käufers bereitgehalten, oder zur
Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft, so hat der Käufer die Ware innerhalb von max.
12 Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen.
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2. |
Der Käufer verpflichtet sich die produzierte Menge, auch bei Unterschreitung seiner
Abrufgesamtbestellmenge in der vereinbarten Abruflaufzeit abzunehmen.
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3. |
Er verpflichtet sich weiterhin bei etwaigen Änderungen (z.B. Masse, Qualität, Druckbild etc.)
die zum Zeitpunkt der Änderung produzierte, am Lager befindliche Ware abzunehmen.
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4. |
Bei Überschreitung des vereinbarten Abrufzeitraumes behalten wir uns eine Preisanpassung
sowie etwaige zusätzliche Einlagerungskosten vor.
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5. |
Gerät der Käufer mit der Abnahme zum vereinbarten Liefertermin in Verzug, so stehen dem
Verkäufer nach einer fruchtlosen Fristsetzung von max. 14 Tagen die Rechte auf Rücktritt
vom Vertrag oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu.
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6. |
Der Verkäufer hat aber auch das Recht, die Abnahme der Mengen, mit denen der Käufer sich
im Abnahmeverzug befindet, zu verlangen, hat aber nicht die Pflicht, weitere Teile aus dem
Abschluss noch zu liefern.
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7. |
Bei Rohstoffveränderungen von max. +/- 7% garantieren wir einen Festpreis bis zum bestätigten
Zeitraum. Sollten grössere Preisveränderungen während der Abruflaufzeit stattfinden, haben
beide Parteien die Möglichkeit die Preise neu zu verhandeln oder vom bestehenden Abrufauftrag
zurückzutreten.
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8. |
Die Lieferungen aus Abrufaufträgen werden Ballen-, Karton-, Kg-, Lfm-, Paletten-, qm-,
Rollen-, Sack- und / oder Stückweise geliefert.
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§ 7 Mengenabweichung
1. |
Bei allen Lieferungen hat der Verkäufer das Recht, nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen
vorzunehmen:
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50% bei Mengen bis |
500 Stück |
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20% bei Mengen unter |
1000 kg |
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30% bei Mengen von |
500 – 999 Stück |
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15% bei Mengen über |
1000 – 1999 kg |
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25% bei Mengen von |
1000 – 2999 Stück |
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10% bei Mengen über |
2000 – 2999 kg |
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20% bei Mengen von |
3000 – 9999 Stück |
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8% bei Mengen über |
3000 – 4999 kg |
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15% bei Mengen über |
10000 Stück |
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Bei Mengen über 5000 kg bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
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2. |
Berechnet wird die gelieferte Menge.
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§ 8 Mängel
1. |
Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu prüfen.
Unterbleibt dies, so haftet der Verkäufer für Mängel der Ware nicht.
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2. |
Die Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb 8 Tagen schriftlich
an den Verkäufer vorgebracht wurde.
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3. |
Ist die Lieferung mangelhaft, so ist der Käufer unter Ausschluss aller anderen Rechte
nur befugt, Wandlung des Kaufvertrags, Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer
mängelfreien Ware unter Rückgabe der gelieferten zu verlangen.
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4. |
Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers
oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im
Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf
den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer
Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
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5. |
Die Regelungen des vorstehenden § 8 Abs. 4 gelten für alle Schadensersatzansprüche
insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung,
und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den
Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch
nach § 2 Abs. 4, dieHaftung für Unmöglichkeit nach § 4 Abs. 4.
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6. |
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen
§ 8 Abs. 4, Abs. 5 nicht verbunden.
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§ 9 Zahlungsbedingungen
1. |
Die Zahlung hat innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, oder nach 30 Tagen rein netto, gebühren-
und kostenfrei zu erfolgen soweit mit dem Käufer keine Sonderzahlungsbedingung schriftlich
vereinbart wurde. Rechnungsbeträge unter € 100,00 sind sofort rein netto zahlbar.
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2. |
Bei Abweichung der Zahlungsbedingung wird dies auf Auftragsbestätigung und Rechnung jeweils
ausgewiesen.
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3. |
Dienstleistungskosten wie Klischee-, Werkzeug-, Reparatur-, Schneid-, Lohnund sonstige
Nebenrechnungskosten sind sofort rein netto fällig.
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4. |
Wird vom Verkäufer eine andere Zahlung als Barzahlung zugelassen, so gehen alle daraus
entstehenden Kosten und Verluste zu Lasten des Käufers.
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5. |
Bei Zielüberschreitungen werden die üblichen Verzugszinsen nebst Mahngebühren berechnet.
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6. |
Gerät der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- bzw.
Insolvenzverfahrens beantragt, so werden unsere Gesamtforderungen sofort fällig.
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7. |
Bezüglich der Entgeltminderung wird auf die vereinbarten aktuellen Zahlungs- und
Konditionsvereinbarungen verwiesen.
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8. |
Gegen den Kaufpreisanspruch des Verkäufers kann der Käufer nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
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§ 10 Sicherstellung des Verkäufers
1. |
Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine
wesentliche Verschlechterung eintritt oder bekannt wird, durch die der Anspruch des
Verkäufers auf Zahlung gefährdet wird, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl Vorauskasse
oder Sicherheitsleistung verlangen.
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2. |
Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so hat der Verkäufer auch das Recht des Rücktritts
vom Vertrag.
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§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. |
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers.
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2. |
Der Käufer ist jedoch berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die
Ware zum Verkauf und zur Verarbeitung zu bringen, dadurch bleibt das Eigentumsrecht
unberührt. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder in sonstiger Weise in Anspruch
genommen, so ist der Besteller verpflichtet, dem Verkäufer hiervon sofort Mitteilung zu machen.
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§ 12 Erfüllungsort
1. |
Erfüllungsort ist Heusenstamm.
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2. |
Als Gerichtsstand wird Offenbach am Main vereinbart.
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3. |
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des
internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
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